Richtlinie zur Förderung der Energieeffizienz und CO2-Einsparung in Landwirtschaft und Gartenbau
Das BMEL veröffentlichte am 07. Juli die Richtlinie zur Förderung der Energieeffizienz und CO2-Einsparung in Landwirtschaft und Gartenbau Teil A – Landwirtschaftliche Primärproduktion vom 28. Juni 2023.
Die geänderte Richtlinie sowie alle dazugehörigen Merkblätter und Anlagen haben wir Ihnen auf unserer Webseite bereitgestellt. Bitte beachten Sie diese vor der Antragstellung, die ab sofort wieder möglich ist!
Hier finden Sie vorab die Änderungen gegenüber der vorherigen Richtlinie kurz und knapp:
Energieberatungen nach Nr. 2.1
– Kein Angebot zur Antragstellung (wir empfehlen eine Angebotseinholung);
– Erklärung zu KMU ab sofort verpflichtend im CO2-Einsparkonzept;
– Änderung der CO2-Faktoren von Strom.
Investitionsmaßnahmen allgemein
– Förderausschluss von Bewässerungsanlagen;
– Max. Zuschuss auf 600.000 Euro pro Unternehmen und Investitionsvorhaben angehoben.
Einzelmaßnahmen nach Nr. 3.1
– Aufnahme von elektrischen und thermischen Energiespeichern sowie Wärmetauschern im Förderbereich Nr. 3.1.2 Energiespeicher und -effizienzmaßnahmen in Gebäuden und Anlagen;
– Keine Differenzkostenbetrachtung mehr bei Nr. 3.1.4 Alternative Antriebssysteme für Landmaschinen zur Nach- und Erstausrüstung. Die Förderquote beträgt 20 % des Netto-Investitionsvolumens. Die förderfähigen Landmaschinen werden einzeln aufgeführt. Aufnahme von Spalten- und Futterschieberrobotern.
CO2-Einsparinvestitionen nach Energieberatung nach Nr. 3.2
– Energieeffizienzmaßnahmen und erneuerbare Energieerzeugungsanlagen mit einem Antrag möglich;
– Förderquote für Energieeffizienzinvestitionen 40%, für erneuerbare Energieerzeugung 50%;
– Fördereffizienz je eingesparter Tonne CO2 für mittlere Unternehmen (MU) 900 Euro, für Kleinst- und kleine Unternehmen (KU) 1.200 Euro. Erhöhung der Fördereffizienz möglich bei erneuerbaren Energieerzeugungsanlagen (für MU bis 1.200 Euro, für KU bis 1.500 Euro) sowie – nach vorhergehender Prüfung – bei besonders innovativen, bisher in der Praxis noch nicht erprobten Maßnahmen oder bei klimaneutralen Neubaumaßnahmen mit Standortverlagerung.
Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen nach Nr. 4
– Zuschüsse als Fehlbedarfsfinanzierung;
– Max. Zuschusshöhe 600.000 Euro.
Neuer Förderbereich Forschung und Entwicklung nach Nr. 5
– Gefördert werden innovative Forschungs- und Entwicklungsvorhaben ab dem Technologiereifegrad 5;
– Ziel der Vorhaben ist die Senkung der energiebedingten CO2-Emissionen entsprechend der Zielsetzung und der Fördergegenstände der Richtlinie.
Quelle: Newsletter des Bundesprogramms Energieeffizienz vom 10. Juli 2023
siehe BLE-Energieeffizienz